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Erlebnisbauernhof Kleinberndten
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in der Fassung vom 04.07.2014
§ 1 - Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen "Landleben" und hat seinen Sitz in Kleinberndten.
2) Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.) versehen.
§ 2 - Zweck
1) Der wichtigste Vereinszweck ist die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nach den §§ 11 und 13 des SGB VIII.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterbreitung von Angeboten von außerschulischer Jugendbildung mit politischer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, ebenso mit der Unterbreitung von Angeboten der Kinder- und Jugenderholung sowie der Jugendarbeit in Sport und Spiel.
2) Vereinszweck ist auch die Familienförderung nach § 16 des SGB VIII und des § 8 des ThürFamFöSiG.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch Angebote gemeinsamen Lernens für Familien, insbesondere Familien mit sozialer Benachteiligung, Anregung besserer Erziehung in Familien sowie Unterbreitung erlebnispädagogischer Programme zur Konfliktbewältigung.
3) Der Verein widmet sich auch der Heimatpflege und der Heimatkunde.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Sammlung von historischen Landmaschinen, Gebrauchsgegenständen und Werkzeugen zur
Vermittlung regionalhistorischen Wissens. Außerdem werden Aktionstage und Exkursionen zu heimatkundlichen Themen durchgeführt.
§ 3 - Selbstlosigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Auf-gaben des Vereins zu unterstützen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;
- Tod;
- Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Zwecken des
Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins in erheblicher Weise verstößt. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit
zur Rechtfertigung gegeben werden.
- Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Monatsende möglich ist und einer 14-tägigen Kündigungsfrist bedarf.
§ 5 - Mitgliedsbeitrag
Über Mitgliedbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung, die eine gesonderte Beitragsordnung verabschiedet.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
§ 7 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 - Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten.
3) Der Aufgabenbereich des Vorstands umfasst:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
- Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sofern sie nicht durch Geschäftsordnung auf eine hauptamtliche Geschäftsführung delegiert ist.
- Erstellung des Jahresberichtes sowie des Rechnungsabschlusses;
- Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 - Wahl, Amtsdauer, Beschlüsse des Vorstandes
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor dem Ablauf ihrer Amtszeit aus, so müssen die entsprechenden Mitglieder für den Vorstand nachgewählt werden.
3) Die Vorstandssitzungen finden mindestens monatlich statt.
4) Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6) Die genaue Ordnung der Arbeit des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 - Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
1) Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit eventueller Beschlussfassung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen.
2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4) Soweit nicht anders geregelt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
5) Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen bzw. eine Satzungsänderung betreffen, kann während der Mitgliederversammlung wirksam beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt.
6) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
- Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes für ein abgelaufenes Geschäftshalbjahr;
- Entgegennahme des Finanzberichtes für ein abgelaufenes Geschäftsjahr;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes;
- Genehmigung der Haushaltspläne;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Beschlüsse der Aufgaben, Satzungsänderungen und Aufhebung der Auflösung des Vereins zu fassen.
§ 12 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1 / 4 der Mitglieder dies schriftlich , unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
§ 13 - Vereinsauflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf der ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an "Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
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Satzung als pdf-Datei zum Ausdrucken |
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